Vergleichen Sie die Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag – von der kommunalen Vergnügungsteuer bis zur Spielbankabgabe – und sehen Sie, was nach Steuern übrig bleibt.
Kneipe / Gastronomie / Spielhalle
* Steuersatz auf Bruttospielertrag (BSE)
Berlin: 410 %, München: 490 %, Hamburg: 470 %, Köln: 475 %
Übliche Aufteilung: 45–55 % Aufsteller, Rest Gastwirt
* Umsatzsteuer wird auf die Nettokasse (BSE ÷ 1,19) berechnet. Sie ist für den Aufsteller ein durchlaufender Posten. Gewerbesteuer-Effektivsatz nach Anrechnung und branchenüblichen Abzügen geschätzt (~2–4 % des BSE).
Casino / Spielbank – staatlich konzessioniert
Relevant für gestaffelte Sätze (Bayern, Niedersachsen)
Spielbankabgabe-Satz für das ausgewählte Bundesland (ggf. gestaffelt, Basisabgabe berechnet). Umsatzsteuer wird auf BSE ÷ 1,19 berechnet und auf die Abgabe angerechnet (Niedersachsen-Modell).
Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag
| Posten | Kneipe / Spielhalle | Spielbank | Differenz |
|---|---|---|---|
| Bruttospielertrag (BSE) | 100,00 € | 100,00 € | — |
| Vergnügungsteuer / Spielbankabgabe | — | — | — |
| Umsatzsteuer (netto) | — | — | — |
| Gewerbesteuer | — | entfällt | — |
| Gesamtabgaben | — | — | — |
| Verbleibend (vor Betriebskosten) | — | — | — |
Rechtliche Grundlagen und Methodik
Die Vergnügungsteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Bruttospielertrag (BSE) gewerblicher Geldspielgeräte erhoben wird. Sie variiert stark je nach Gemeinde: Berlin erhebt seit 2025 25 %, Stuttgart 26 %, viele NRW-Gemeinden 22 %.
Rechtsgrundlage: jeweilige kommunale Vergnügungsteuer- oder Spielgerätesteuersatzung auf Basis der Kommunalabgabengesetze der Länder.
Öffentliche Spielbanken zahlen statt der allgemeinen Steuern eine spezielle Spielbankabgabe an das jeweilige Bundesland. In 8 Bundesländern (u. a. Berlin, Hessen, NRW, Sachsen) beträgt der Satz pauschal 80 % des BSE. Bayern staffelt zwischen 50 und 85 %, NRW erhebt 30 % plus mögliche Zusatzabgaben.
Die Spielbankabgabe gilt als Ersatz für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer.
Aufsteller von Geldspielgeräten sind gewerbesteuerpflichtig. Da die Vergnügungsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, reduziert sie die Bemessungsgrundlage. Der effektive Gewerbesteuer-Anteil am BSE liegt typischerweise bei 2–4 %, je nach Hebesatz und Ertragslage.
Spielbanken sind von der Gewerbesteuer befreit, da die Spielbankabgabe alle Steuern ersetzt.
Seit einer EuGH-Entscheidung von 2005 unterliegen Geldspielgeräte der Umsatzsteuer (19 %). Die Steuer ist im BSE enthalten (Bruttomethode). Der USt-Anteil beträgt bei 19 % Regelsteuersatz ca. 15,97 % des Netto-BSE bzw. 13,44 % des Brutto-BSE.
Spielbanken zahlen die Umsatzsteuer seit 2006 und können sie auf die Spielbankabgabe anrechnen.
Bei Geldspielgeräten in der Gastronomie teilen sich Aufsteller (Geräteeigentümer) und Gastwirt (Standortinhaber) den BSE – üblicherweise je ca. 45–55 %. Die Vergnügungsteuer schuldet der Aufsteller, der sie als Betriebskosten an den Gastwirt weitergeben kann oder selbst trägt.