Steuerbelastungsvergleich 2025

Kneipe vs. Spielbank:
Wer zahlt wieviel Steuern?

Vergleichen Sie die Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag – von der kommunalen Vergnügungsteuer bis zur Spielbankabgabe – und sehen Sie, was nach Steuern übrig bleibt.

Gewerbliches Geldspielgerät

Kneipe / Gastronomie / Spielhalle

Parameter einstellen

* Steuersatz auf Bruttospielertrag (BSE)

800 €
410 %

Berlin: 410 %, München: 490 %, Hamburg: 470 %, Köln: 475 %

50 %

Übliche Aufteilung: 45–55 % Aufsteller, Rest Gastwirt

Ergebnis: pro 100 € BSE

Bruttospielertrag 100,00 €
Vergnügungsteuer —
Umsatzsteuer (19 %)* —
Gewerbesteuer (effektiv) —
Gesamte Steuerbelastung —
Verbleibend (vor Betriebskosten) —
Davon: Aufsteller —
Davon: Gastwirt —

* Umsatzsteuer wird auf die Nettokasse (BSE ÷ 1,19) berechnet. Sie ist für den Aufsteller ein durchlaufender Posten. Gewerbesteuer-Effektivsatz nach Anrechnung und branchenüblichen Abzügen geschätzt (~2–4 % des BSE).

Verteilung der 100 € BSE – Kneipe

Öffentliche Spielbank

Casino / Spielbank – staatlich konzessioniert

Parameter einstellen

1.000.000 €

Relevant für gestaffelte Sätze (Bayern, Niedersachsen)

Besonderheit Spielbanken: Die Spielbankabgabe ersetzt pauschal alle übrigen Bundes- und Landessteuern (Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbesteuer). Lediglich die Umsatzsteuer wird seit 2006 zusätzlich erhoben.

Ergebnis: pro 100 € BSE

Bruttospielertrag 100,00 €
Spielbankabgabe —
Umsatzsteuer (19 %) —
Gesamte Abgabenlast —
Verbleibend (vor Betriebskosten) —
Effektive Abgabenquote —

Spielbankabgabe-Satz für das ausgewählte Bundesland (ggf. gestaffelt, Basisabgabe berechnet). Umsatzsteuer wird auf BSE ÷ 1,19 berechnet und auf die Abgabe angerechnet (Niedersachsen-Modell).

Verteilung der 100 € BSE – Spielbank

Direktvergleich

Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag

Detaillierte Gegenüberstellung

Posten Kneipe / Spielhalle Spielbank Differenz
Bruttospielertrag (BSE) 100,00 € 100,00 € —
Vergnügungsteuer / Spielbankabgabe — — —
Umsatzsteuer (netto) — — —
Gewerbesteuer — entfällt —
Gesamtabgaben — — —
Verbleibend (vor Betriebskosten) — — —

Ökonomische Logik der Abgabenstruktur

Hintergrundinformationen

Rechtliche Grundlagen und Methodik

Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Bruttospielertrag (BSE) gewerblicher Geldspielgeräte erhoben wird. Sie variiert stark je nach Gemeinde: Berlin erhebt seit 2025 25 %, Stuttgart 26 %, viele NRW-Gemeinden 22 %.

Rechtsgrundlage: jeweilige kommunale Vergnügungsteuer- oder Spielgerätesteuersatzung auf Basis der Kommunalabgabengesetze der Länder.

Spielbankabgabe

Öffentliche Spielbanken zahlen statt der allgemeinen Steuern eine spezielle Spielbankabgabe an das jeweilige Bundesland. In 8 Bundesländern (u. a. Berlin, Hessen, NRW, Sachsen) beträgt der Satz pauschal 80 % des BSE. Bayern staffelt zwischen 50 und 85 %, NRW erhebt 30 % plus mögliche Zusatzabgaben.

Die Spielbankabgabe gilt als Ersatz für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer

Aufsteller von Geldspielgeräten sind gewerbesteuerpflichtig. Da die Vergnügungsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, reduziert sie die Bemessungsgrundlage. Der effektive Gewerbesteuer-Anteil am BSE liegt typischerweise bei 2–4 %, je nach Hebesatz und Ertragslage.

Spielbanken sind von der Gewerbesteuer befreit, da die Spielbankabgabe alle Steuern ersetzt.

Umsatzsteuer

Seit einer EuGH-Entscheidung von 2005 unterliegen Geldspielgeräte der Umsatzsteuer (19 %). Die Steuer ist im BSE enthalten (Bruttomethode). Der USt-Anteil beträgt bei 19 % Regelsteuersatz ca. 15,97 % des Netto-BSE bzw. 13,44 % des Brutto-BSE.

Spielbanken zahlen die Umsatzsteuer seit 2006 und können sie auf die Spielbankabgabe anrechnen.

Kneipe: Aufsteller vs. Gastwirt

Bei Geldspielgeräten in der Gastronomie teilen sich Aufsteller (Geräteeigentümer) und Gastwirt (Standortinhaber) den BSE – üblicherweise je ca. 45–55 %. Die Vergnügungsteuer schuldet der Aufsteller, der sie als Betriebskosten an den Gastwirt weitergeben kann oder selbst trägt.