Steuerbelastungsvergleich 2025

Kneipe vs. Spielbank:
Wer zahlt wieviel Steuern?

Vergleichen Sie die Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag – von der kommunalen Vergnügungsteuer bis zur Spielbankabgabe – und sehen Sie, was nach Steuern übrig bleibt.

Gewerbliches Geldspielgerät

Kneipe / Gastronomie / Spielhalle

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* Steuersatz auf Bruttospielertrag (BSE)

800 €
410 %

Berlin: 410 %, München: 490 %, Hamburg: 470 %, Köln: 475 %

50 %

Übliche Aufteilung: 45–55 % Aufsteller, Rest Gastwirt

Ergebnis: pro 100 € BSE

Bruttospielertrag 100,00 €
Vergnügungsteuer
Umsatzsteuer (19 %)*
Gewerbesteuer (effektiv)
Gesamte Steuerbelastung
Verbleibend (vor Betriebskosten)
Davon: Aufsteller
Davon: Gastwirt

* Umsatzsteuer wird auf die Nettokasse (BSE ÷ 1,19) berechnet. Sie ist für den Aufsteller ein durchlaufender Posten. Gewerbesteuer-Effektivsatz nach Anrechnung und branchenüblichen Abzügen geschätzt (~2–4 % des BSE).

Verteilung der 100 € BSE – Kneipe

Öffentliche Spielbank

Casino / Spielbank – staatlich konzessioniert

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1.000.000 €

Relevant für gestaffelte Sätze (Bayern, Niedersachsen)

Besonderheit Spielbanken: Die Spielbankabgabe ersetzt pauschal alle übrigen Bundes- und Landessteuern (Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbesteuer). Lediglich die Umsatzsteuer wird seit 2006 zusätzlich erhoben.

Ergebnis: pro 100 € BSE

Bruttospielertrag 100,00 €
Spielbankabgabe
Umsatzsteuer (19 %)
Gesamte Abgabenlast
Verbleibend (vor Betriebskosten)
Effektive Abgabenquote

Spielbankabgabe-Satz für das ausgewählte Bundesland (ggf. gestaffelt, Basisabgabe berechnet). Umsatzsteuer wird auf BSE ÷ 1,19 berechnet und auf die Abgabe angerechnet (Niedersachsen-Modell).

Verteilung der 100 € BSE – Spielbank

Direktvergleich

Steuerbelastung pro 100 € Bruttospielertrag

Detaillierte Gegenüberstellung

Posten Kneipe / Spielhalle Spielbank Differenz
Bruttospielertrag (BSE) 100,00 € 100,00 €
Vergnügungsteuer / Spielbankabgabe
Umsatzsteuer (netto)
Gewerbesteuer entfällt
Gesamtabgaben
Verbleibend (vor Betriebskosten)

Ökonomische Logik der Abgabenstruktur

Hintergrundinformationen

Rechtliche Grundlagen und Methodik

Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Bruttospielertrag (BSE) gewerblicher Geldspielgeräte erhoben wird. Sie variiert stark je nach Gemeinde: Berlin erhebt seit 2025 25 %, Stuttgart 26 %, viele NRW-Gemeinden 22 %.

Rechtsgrundlage: jeweilige kommunale Vergnügungsteuer- oder Spielgerätesteuersatzung auf Basis der Kommunalabgabengesetze der Länder.

Spielbankabgabe

Öffentliche Spielbanken zahlen statt der allgemeinen Steuern eine spezielle Spielbankabgabe an das jeweilige Bundesland. In 8 Bundesländern (u. a. Berlin, Hessen, NRW, Sachsen) beträgt der Satz pauschal 80 % des BSE. Bayern staffelt zwischen 50 und 85 %, NRW erhebt 30 % plus mögliche Zusatzabgaben.

Die Spielbankabgabe gilt als Ersatz für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer

Aufsteller von Geldspielgeräten sind gewerbesteuerpflichtig. Da die Vergnügungsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, reduziert sie die Bemessungsgrundlage. Der effektive Gewerbesteuer-Anteil am BSE liegt typischerweise bei 2–4 %, je nach Hebesatz und Ertragslage.

Spielbanken sind von der Gewerbesteuer befreit, da die Spielbankabgabe alle Steuern ersetzt.

Umsatzsteuer

Seit einer EuGH-Entscheidung von 2005 unterliegen Geldspielgeräte der Umsatzsteuer (19 %). Die Steuer ist im BSE enthalten (Bruttomethode). Der USt-Anteil beträgt bei 19 % Regelsteuersatz ca. 15,97 % des Netto-BSE bzw. 13,44 % des Brutto-BSE.

Spielbanken zahlen die Umsatzsteuer seit 2006 und können sie auf die Spielbankabgabe anrechnen.

Kneipe: Aufsteller vs. Gastwirt

Bei Geldspielgeräten in der Gastronomie teilen sich Aufsteller (Geräteeigentümer) und Gastwirt (Standortinhaber) den BSE – üblicherweise je ca. 45–55 %. Die Vergnügungsteuer schuldet der Aufsteller, der sie als Betriebskosten an den Gastwirt weitergeben kann oder selbst trägt.